Wie sieht es eigentlich mit dem digitalen Nachlass privat und im Unternehmen aus? Was passiert, wenn die Chefin plötzlich stirbt und ihre Zugangsdaten für Firmenkonten, Smartphone und Tablet mit ins Grab nimmt? Darf man den Laptop knacken? Es gehört nicht zu den schönsten Aufgaben sich Gedanken darüber zu machen, was eigentlich mit dem WhatsApp-Chat oder den Mails nach dem eigenen Ableben passiert. Durch Gesetze und Rechtsprechung ist für den klassischen Nachlass auch fast alles geregelt. Aber wie sieht es bei firmen- und privaten Daten aus?
Problematisch, aber in der Praxis üblich, ist es schon, wenn die private und berufliche Nutzung von Smartphone, Laptop und E-Mail-Konto erlaubt ist. Eine strikte Trennung ist hier der klarste Weg, technisch unproblematisch und nur mit minimalem Aufwand verbunden. Schwierig wird es für Unternehmen vor allem dann, wenn der Verstorbene von seinem privatem Mail-Konto dienstliche Nachrichten verschickt hat. Dann gibt es kaum rechtliche Handhabe und man ist auf das Entgegenkommen der Erben angewiesen. Im Unternehmen selbst sollte schon vorher schriftlich geklärt sein, wer Zugriff auf E-Mail-Konten und Daten im Falle des Ablebens hat.
Wer zu Lebzeiten seinen Digitalen Nachlass richtig regelt, entlastet jedenfalls seine Erben. Immerhin sterben in Deutschland rund 70.000 Menschen im Monat und damit alle paar Minuten zum Beispiel auch ein Facebook-Nutzer. Gerade in kleineren Unternehmen fehlt es oft an schriftlichen Regelungen, wer Zugriff auf welche Informationen hat, wer auf die Social-Media-Konten oder wer Vertrauensperson für diese Fragen ist.
Als Unternehmensinhaber oder auch als Privatperson sollte man in einer Vollmacht regeln, was nach dem Tod mit den Accounts passieren soll oder wer Zugriff darauf hat. Vielfach bleiben persönliche Daten und Bilder gerade in sozialen Medien oder Cloud-Diensten zurück. Eine Liste aller Accounts mit Zugangsdaten sollte für die Vertrauensperson angelegt werden. Das gilt nicht nur für das Mail-Konto oder den Social-Media-Account sondern z.B. auch für Smart-Home-Geräte oder das Fitnessarmband, die Gesundheits-App und andere. Überall, wo persönliche Daten gespeichert sind, sollte man regeln, was damit passiert, ansonsten verbleiben die Daten beim Anbieter. Hilfestellung hierfür gibt es zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.
Wird ein Smartphone oder der Laptop vererbt, darf der Erbe hierfür den Passwortschutz umgehen. Schwieriger wird es aber, wenn Zugangsdaten auf Online-Servern liegen wie bei den Webmaildiensten. Hier gibt es je nach Anbieter unterschiedliche Regelungen, wie etwa die Anforderung eines Erbscheins. Apple wurde durch das Landgericht Münster zum Beispiel dazu verpflichtet, den Erben Zugang zum iCloud-Account eines Verstorben zu gewähren. Der Bundesgerichtshof urteilte 2018 bereits zu einem Facebook-Konto, dass auch persönliche Inhalte im Netz grundsätzlich an die Erben fallen. Hier gilt also das Gleiche wie für klassische Tagebücher oder Briefe, die in den physischen Besitz der Erben gelangen.
Klare Tipps für Unternehmen und Privatpersonen gibt die Bundesregierung sowie die Bundesagentur für Arbeit.
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